Vertretungsvollmacht für eine Eigentümerversammlung
Jeder Wohnungs-/Teileigentümer kann sich in einer Eigentümerversammlung per Vollmacht vertreten lassen.
Hierbei sind eventuell vom Gesetz abweichende Bestimmungen in der Teilungserklärung und in weiteren Vereinbarungen der GdWE zu berücksichtigen.